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Aufgaben des Kriminologischen Dienstes

Nach § 107 JVollzGB III obliegt dem kriminologischen Dienst die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des Strafvollzugs sowie die kriminologische Forschung im baden-württembergischen Justizvollzug. So sind Maßnahmen zur Behandlung der Gefangenen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Der Strafvollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien und die Behandlungsmaßnahmen sowie deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, wird regelmäßig durch den kriminologischen Dienst in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Stellen wissenschaftlich begleitet und erforscht.

In die Untersuchung wird einbezogen, ob die Gefangenen nach der Entlassung in der Lage sind, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 87 JVollzGB IV im Hinblick auf die jugendkriminologische Forschung sowie in § 84 JVollzGB V zur kriminologischen Forschung im Bereich der Sicherungsverwahrung.


Dolde, G. (2005). Kriminologische Forschung im Strafvollzug. In: „…die im Dunkeln sieht man nicht“, herausgegeben von W. Pecher, G. Rappold, E. Schöner, H. Wiencke und B. Wydra. Centaurus Verlag, Herbolzheim, S. 157-175.

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